Warum sollten Sie an der Erhebung teilnehmen?
Die Arbeitsgemeinschaft Mietspiegel Mönchengladbach hat die Aufgabe, den Mietspiegel für die Stadt Mönchengladbach zu erstellen.
Der Mietspiegel hat eine hohe friedensstiftende Bedeutung. Er ist ein geeigneter Orientierungsrahmen für Mieter und Vermieter bei der eigenverantwortlichen Festlegung der Mieten und Mieterhöhungen.
Für die Erstellung eines Mietspiegels nach §2 MsRG* (Mietspiegelreformgesetz) besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der Stadtverwaltung Mönchengladbach - Fachbereich Geoinformation - FB62.50.
Ziel dieser Befragung ist die Erstellung eines aussagekräftiger Mietspiegels. Daher bitten wir Sie, diesen Fragebogen möglichst genau auszufüllen. Mit Ihrer Teilnahme tragen Sie zur Schaffung einer repräsentativen Datengrundlage bei und erhöhen die Genauigkeit der Ergebnisse. Je mehr Daten vorhanden sind, umso besser und genauer wird der Mietspiegel. Sie können die Umfrage sowohl als Vermieter als auch als Mieter ausfüllen.
In dieser Umfrage werden keine personenbezogenen Daten erhoben. Es werden auch keine personenbezogenen Daten gespeichert oder an Dritte weitergegeben.
Wir bedanken uns für Ihre Bereitschaft, an der Umfrage teilzunehmen.
Es wird unter anderem nach Größe, Baujahr, Ausstattung, Modernisierungen und dem Mietpreis der Ihnen gehörenden/gemieteten Wohnungen und Einfamilienhäuser (Wohneinheit) gefragt. Sie können sich die Arbeit erleichtern, wenn Sie z. B. Mietverträge, Unterlagen zur letzten Mieterhöhung sowie zu etwaigen Modernisierungsmaßnahmen, Betriebskostenabrechnungen und Wohnflächenberechnungen hinzuziehen. Je genauer Sie die folgenden Fragen beantworten, desto exakter können wir die ortsüblichen Vergleichsmieten berechnen.
Als Vermieter füllen Sie bitte für jede von Ihnen vermietete Wohneinheit eine eigene Umfrage aus. Als Mieter füllen Sie bitte nur für die von Ihnen gemietete Wohneinheit diese Umfrage aus.
Alle Angaben beziehen sich auf den Erhebungsstichtag 01. Oktober 2024. Diese Umfrage steht bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung.
Bei Rückfragen senden Sie uns bitte eine Mail an: mietspiegel@moenchengladbach.de
* §2 MsRG (Mietspiegelreformgesetz)
Auskunftspflichten
(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber, ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die Anschrift der Wohnung.
(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu erteilen:
1. Erhebungsmerkmale:
a) Beginn des Mietverhältnisses,
b) Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung mit Ausnahme von Erhöhungen nach § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c) Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage,
d) Art der Miete und Miethöhe,
e) Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
f ) Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, insbesondere Verwandtschaft zwischen Vermieter und Mieter, ein zwischen Vermieter und Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder die Übernahme besonderer Pflichten durch den Mieter,
2. Hilfsmerkmale:
a) Anschrift der Wohnung,
b) Namen und Anschriften der Mieter und Vermieter.
(3) Die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber Stellen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauftragt wurden.
In dieser Umfrage sind 50 Fragen enthalten.